Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer auch bei bestehender Unterhaltspflicht

Erik Spielmann

Der Bundesfinanzhogf (BFH) hat kürzlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Erben oder Vermächtnisnehmer, die vom Erblasser dafür bedacht wurden, dass sie ihn vor seinem Tode gepflegt haben, können auch dann einen Freibetrag von € 20.000 bei der Erbschaftsteuer beanspruchen, wenn sie gegenüber dem Verstorbenen gesetzlich unterhaltsverpflichtet waren.

Unser Gießener Partner Erik Spielmann gab zu diesem Thema eine Pressemitteilung heraus, die am 2. September im Gießener Anzeiger und in der Gießener Allgemeinen Zeitung veröffentlicht wurde.

Bei Fragen zum Thema sprechen Sie bitte gerne unsere Experten an.

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